Einkaufsbedingungen

1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Auftragnehmern („Lieferanten“) im Hinblick auf die Lieferung von beweglichen Sachen („Lieferung“) bzw. die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen („Leistung“). Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung/ Leistung vorbehaltlos annehmen. Alle Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten unterliegen den Regelungen unserer Werknorm "Richtlinie: Material Compliance" in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter: Richtlinie: Material Compliance


1.3 Im Einzelfall zwischen uns und dem Lieferanten getroffene individuelle Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, gehen diesen Einkaufsbedingungen vor. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch uns erforderlich.

1.4 Wir können im Rahmen des Zumutbaren vom Lieferanten Änderungen und Ergänzungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Auswirkungen auf Liefer- und Leistungstermine sowie Mehr- und Minderkosten werden einvernehmlich zwischen uns und dem Lieferanten geregelt.

1.5 Unsere Maß- und Gewichtsangaben sowie Angaben zu Mengen und Preisen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag festgelegt sind. Unterlagen, Werkzeuge und Muster, welche wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss übersandt haben, bleiben in unserem Eigentum.

2 Angebot

Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Mengen und Beschaffenheit genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung sind Kostenvoranschläge verbindlich und nicht zu vergüten.

3 Bestellungen

3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von längstens 7 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Das Gleiche gilt für Annahmen unter Änderungen, Erweiterungen oder Einschränkungen. Die Auftragsbestätigung ist per E-Mail zu senden. Auftragsbestätigungen können wir nur bearbeiten, wenn – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angegeben wird.

3.2 Lieferabrufe können auch mittels Datenfernübertragung erfolgen.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise in unseren Bestellungen sind Festpreise für die Laufzeit der Bestellung und für die Laufzeit der gesamten Auftragsabwicklung. Einseitige Änderungen der Bestellung durch den Lieferanten sind ausgeschlossen. Zahlung durch uns erfolgt erst nach vertragsgemäßem Eingang der bestellten Ware bzw. vertragsgemäßer Erbringung der Leistung und bei Übersendung einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung des Lieferanten. Lieferungen und Leistungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, gelten erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefer-/Leistungstermins als eingegangen. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Rechnungen entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

4.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angegeben wird. Für die im Falle der Nicht- einhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
Elektronische Rechnungen sind per E-Mail zu senden.

4.3 Sofern nicht abweichend vereinbart schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ ohne Mehrwertsteuer ein, einschließlich Verpackung. Zur Rückgabe der Verpackung sind wir nur bei besonderer Vereinbarung verpflichtet.

4.4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung bzw. Leistung als vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurück-behaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

5 Liefer-/Leistungszeit, Verzug, Gefahrübergang

5.1 Die in der Bestellung angegebene Liefer-/Leistungszeit ist bindend. Ist ausnahmsweise nicht „frei Haus“ vereinbart, hat der Lieferant uns die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten zur Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer-/Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.

5.2 Gehen Lieferungen nicht zum vereinbarten Termin bei der von uns angegebenen Empfangsstelle ein oder werden Leistungen nicht zum vereinbarten Termin erbracht, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadenersatz – nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

5.3 Falls Waren vor dem vereinbarten Liefertermin bei uns angeliefert werden, sind wir berechtigt, deren Annahme zu verweigern und sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

5.4 Ware, die unserer Bestellung nicht entspricht, hat der Lieferant auf seine Kosten bei uns abzuholen. Wir sind auch berechtigt, ihm diese Ware unfrei zustellen zu lassen.

5.5 Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefer-/Leistungstermine in einem für den Lieferanten zumutbaren Umfang abzuändern, wenn dies erforderlich ist, um einen reibungslosen Ablauf in unserem Betrieb zu gewährleisten.

5.6 Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen abzulehnen.

5.7 Teillieferungen und -leistungen sind nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zulässig.

5.8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.

6 Versandvorschriften

6.1 Lieferung und Versand erfolgen frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Soweit nicht Lieferung frei Haus vereinbart wird, sind alle Lieferungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Beförderungsart vorschreiben.

6.2 Mehrkosten, die durch eine zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung entstehen, trägt der Lieferant.

6.3 Straßentransporte werden in unserem Werk nur montags bis freitags von 7:00 bis 16:00 Uhr angenommen.

6.4 Die Ware ist in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung zu liefern. Bei Mehrwegverpackung senden wir diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten nur dann zurück, wenn der Lieferant auf den Lieferpapieren auf die leihweise Überlassung hinweist.

6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf seinem Versand- und Lieferschein exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so haben wir für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.

7 Mängeluntersuchung und Gewährleistung

7.1 Die Überprüfung der Ware erfolgt nach unseren Qualitätsrichtlinien. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bei offenen Mängeln innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht. Wir genügen unserer Untersuchungspflicht, wenn wir Stichproben vornehmen. Bei Musterkäufen besteht keine Rügepflicht, wenn die Lieferung von den Mustern abweicht. Im Übrigen gilt § 377 Abs. 5 HGB.

7.2 Im Falle von Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

7.3 Wir sind berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu wählen, unabhängig davon, ob ein Kauf- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

7.4 Beseitigt der Lieferant einen Mangel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und jeweils zusätzlich Schadenersatz fordern.

7.5 In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden, sind wir nach vorhergehender Information des Lieferanten und fruchtlosem Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist berechtigt, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Entstehen uns infolge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-oder Materialkosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
Unsere gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserten Lieferungen oder Leistungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit Gefahrübergang erneut.

8 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz und Rückgriff

8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich alleine gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet. Für einen Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.

8.2 In diesem Zusammenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu er-statten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Garantie- und Verjährungsfrist auf seine Kosten einen Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. EURO pro Schadensereignis zu unterhalten. Der Lieferant muss uns diesen Versicherungsschutz auf Verlangen nachweisen. Geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzustimmen.

9 Schutzrechte

9.1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei einer vertragsmäßigen Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten der Europäischen Gemeinschaft, Japan oder USA veröffentlicht ist.

9.2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9.3 Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu berichten und sich Gelegenheit zu geben, solchen Ansprüchen gemeinsam entgegenzutreten

10. Qualitätsmanagement, Subunternehmer, Compliance

10.1 Der Lieferant muss ein angemessenes Qualitätssicherungssystem bzw. Qualitätsmanagementsystem, z.B. gemäß DIN ISO 9001, unterhalten. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten die für eine angemessene Prüfung des Systems erforderlichen Unterlagen zu verlangen bzw. das System nach Abstimmung in Form von Audits zu überprüfen.

10.2 Unteraufträge an Subunternehmer dürfen nur mit unserer Zustimmung vergeben werden, es sei denn, dass es sich lediglich um die Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Der Lieferant hat den von ihm zur Vertragsdurchführung eingeschalteten Subunternehmern bezüglich der von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die dem Lieferanten uns gegenüber obliegen.

10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Umgang mit Mitarbeitern, Datenschutz, Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Vergütung, einzuhalten, sowie die Regelungen des Bausch+Ströbel Verhaltenskodex für Lieferanten und Dienstleister zu beachten.

11. Export und Zoll

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils geltenden und anwendbaren Außenhandelsvorschriften, insbesondere Zoll- und Exportkontrollbestimmungen zu beachten. Er wird uns über etwaige Genehmigungspflichten für seine Lieferungen und Leistungen unterrichten. Der Lieferant stellt uns alle Informationen, Daten und Dokumente, wie z.B. statistische Warennummern oder Lieferantenerklärungen, zur Verfügung, die wir zur Erfüllung der der Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen.

12. Verhalten auf dem Betriebsgelände

Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, ist das hierfür eingesetzte Personal zur Einhaltung der jeweils geltenden Werksbestimmungen, z.B. Bestimmungen zu Sicherheit, Umwelt und Brandschutzoder Bedienung von Maschinen und Werkzeugen verpflichtet und hat den Anweisungen unseres Fachpersonals zu folgen.

13. Unterlagen, Geheimhaltung und Werkzeuge

13.1 An allen durch uns zugänglich gemachten oder zur Verfügung gestellten geschäftlichen und technischen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums – und Urheberrechte, insbesondere auch das Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte, vor. Sie sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt oder bekannt geworden sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur solchen Mitarbeitern des Lieferanten zugänglich gemacht werden, die diese für die Abwicklung der Bestellung benötigen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Bestellung. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Abwicklung unserer Bestellung zu verwenden und uns auf Aufforderung nach Abwicklung der Bestellung zurückzugeben.

13.2 Vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben gefertigte Zeichnungen, Entwürfe etc. gehen ohne zusätzliche Vergütung in unser uneingeschränktes Eigentum über, unabhängig davon, ob sie weiterhin im Besitz des Lieferanten verbleiben.

13.3 Es ist dem Lieferanten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet, bei der Werbung in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

13.4 Werkzeuge, die der Lieferant zur Abwicklung unserer Bestellung anfertigt und uns gesondert berechnet, ggf. auch nur anteilig, gehen zum Zeitpunkt der Herstellung in unser Eigentum über. Sie werden zunächst für uns verwahrt, dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellung benutzt werden und sind auf Wunsch nach Abwicklung der Bestellung zu übergeben. Kosten für die Instandhaltung der Werkzeuge trägt grundsätzlich der Lieferant. Eine etwaige Vernichtung und/oder Entsorgung der Werkzeuge bedarf unserer schriftlichen Genehmigung.

14. Datenschutz

Personenbezogene Daten, die vom Lieferanten an uns übermittelt werden, werden ausschließlich zur Abwicklung unserer Vertragsbeziehung gespeichert und verwendet und gegebenenfalls im Rahmen der Vertragsdurchführung an Dritte weitergeleitet, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies unter Einhaltung und Beachtung der entsprechenden Datenschutzgesetze.

15. Eigentumsvorbehalt und Beistellung

15.1 Der Lieferant behält das Eigentum an den von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen bis zur Bezahlung durch uns. Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt gilt als nicht vereinbart.

15.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen – uns nicht gehörenden – Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der von uns vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Ilshofen.

16.2 Auf diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf „CISG“).

16.3 Gerichtstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zu Grunde liegen, ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am Geschäftssitz des Lieferanten oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.

16.4 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bedingungen ein angemessener wirksamer Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrecht erhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bedingung am nächsten kommt.

Stand: September 2018